Das bilaterale, gesetzliche Grenzgängermodell

EU/EFTA-Tarif mit Formular S072/S1 (E106)

Ihre Vorteile 

  • Günstige Beiträge
  • Beitrag nicht einkommensabhängig
  • Behandlungen in der Schweiz und in Deutschland möglich
  • Optimal für Familien
  • Rückkehrrecht in die GKV

Grenzgängermodell nach EU/EFTA-Tarif

Als Grenzgänger unterliegen Sie einer obligatorsichen Versicherungspflicht, von welcher Sie sich auf Antrag mit einer entsprechenden Wohnlandpolice befreien lassen können, beispielsweise mit einer privaten Krankenversicherung aus Deutschland.

Lassen Sie sich innerhalb von 3 Monaten ab Beschäftigungsbeginn nicht von der Versicherungspflicht befreien, sind Sie mit dem gesetzlichen Grenzgängermodell nach EU/EFTA ab Beginn der Tätigkeit zu versichern.

Eine nachträgliche Befreiung der Versicherungspflicht ist nicht möglich. Ausnahme: Änderung der familiären Verhältnisse wie z.B. Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes.

Eine freie Wahl der Leistungen oder der jährlichen Franchise ist nicht möglich. Die versicherten Leistungen können zudem sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland durch Reformen weiter eingeschränkt werden. Auch weitere Zuzahlungen zu einzelnen Bereichen sind möglich. In Kombination mit privaten Zusatzbausteinen schließen Sie Leistungslücken und erhalten private Leistungen, ohne das gesetzliche Modell zu verlassen. Wir informieren Sie gerne über alle Möglichkeiten.

Wie funktioniert das Grenzgängermodell?

Das System E106
  • Schweizer Krankenkasse: Sie erhalten von der Schweizer Krankenkasse einen Versicherungsschein, eine Chip-Karte, sowie ein Formular S072/S1 (E106).
  • S072/S1 (E106): Das Formular S072/S1 (E106) geben Sie an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse (GKV) Ihrer Wahl.
  • GKV Deutschland: Die GKV tritt als „Aushilfkasse“ für Behandlungen in Deutschland ein. Erstattet werden Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip.
Die Beitragszahlung
  • Schweizer Krankenkasse: Den Beitrag entrichten Sie ausschließlich an die Schweizer Krankenkasse.
  • GKV Deutschland: Beiträge an die deutsche Kasse werden nicht erbracht
Eigenanteile und Selbstbehalt
  • Schweizer Krankenkasse: Bei Behandlungen in der Schweiz gilt eine fixe Jahresfranchise i. H. v. 300 CHF zzgl. 10 % pro Rechnung (maximal 700 CHF). Zuzahlungen für Spital etc. Keine freie Wahl der Franchisehöhe.
  • GKV Deutschland: Bei Behandlungen in Deutschland gelten die für Deutschland kassentypischen Zuzahlungen wie z. B. für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus etc.

Die versicherten Leistungen

Sie können als Grenzgänger selbst entscheiden, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland behandeln lassen. Die versicherten Leistungen sind nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz geregelt.

Sie erhalten in der Schweiz die Leistungen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

In Deutschland erhalten Sie die Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), die gesetzliche Krankenversicherung Deutschland.

Ambulante Leistungen
  • Schweizer Krankenkasse: Sie erhalten Leistungen nach den Bestimmungen des Schweizer KVG.
  • GKV Deutschland: Sie erhalten über die deutsche Aushilfkasse ambulante (Sach)leistungen nach dem SGB V.
Stationäre Leistungen
  • Schweizer Krankenkasse: Sie erhalten Leistungen nach den Bestimmungen des Schweizer KVG
  • GKV Deutschland: Sie erhalten über die deutsche Aushilfskasse stationäre (Sach)leistungen nach dem SGB V
Zahnärztliche Leistungen
  • Schweizer Krankenkasse: Das Schweizer KVG kennt keine mit Deutschland vergleichbaren zahnärztlichen Leistungen und ist somit nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes.
  • GKV Deutschland: Sie erhalten über die deutsche Aushilfskasse zahnärztliche (Sach)leistungen nach dem SGB V

Ihr persönliches Angebot

Fordern Sie Ihr Angebot gleich an und erhalten Sie dazu weitere umfassende Informationen rund um das Arbeiten in der Schweiz. 

.

  Sichere Datenübertragung (SSL)