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Versicherungspflicht und Befreiung

Versicherungspflicht und Befreiung

Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch.

Man muss also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt.

Diese Versicherungspflicht wird - anders als in Deutschland - nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern der Grenzgänger muss sich selbst um seinen Versicherungsschutz kümmern.

Der Grenzgänger hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Beschäftigungsbeginn die Möglichkeit, sich von der (Schweizer) Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungsschutz bzw. Pflegeversicherungsschutz erforderlich, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt.

Bei 3 von 4 möglichen Varianten können Sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Dies wären:

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt schriftlich bei dem jeweiligen Schweizer Kanton. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

 



Grenzgängermodell CH/D
Die preisgünstige Alternative für Grenzgänger und werdende Aufenthalter.

EU/EFTA Tarif nach KVG
Die Schweizer Pflichtversicherung mit Kassenleistungsn in Deutschland und der Schweiz


Gebührenfreie Hotline:
0800 / 600 2004

Beratungsstelle Hochrhein

Hertener Str. 40a
79618 Rheinfelden (Baden)

Beratungsstelle Bodensee

Lohnerhofstr. 2
78467 Konstanz

Telefon: +49 7623 741 81 81
Telefax: +49 7623 741 81 80

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Beratungsstelle Schweiz

Am Kägenrain 1-3
4153 Reinach (BL)

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Telefax: +41 61 711 68 47

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Beratungen können aufgrund hoher Nachfrage derzeit nur nach Vereinbarung erfolgen. Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung gebührenfrei unter 0800-600 2004 an.