Das gesetzliche, bilaterale Grenzgängermodell
EU/EFTA-Tarif mit Formular S072/S1 (E106)
Grenzgängermodell nach EU/EFTA - Jetzt persönlichen Beitrag erfahren
Ihr persönlicher Beitrag:
Mit dem gesetzlichen, bilateralen Grenzgängermodell nach EU/EFTA profitieren Sie als Grenzgänger von der Wahlfreiheit beim Behandlungsort und genießen dadurch besondere Vorteile.
Sie entscheiden selbst, ob Sie sich nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz in der Schweiz oder in Deutschland über das Formular S072/S1 (E106) behandeln lassen.
Mit besonders günstigen Beiträgen ist das Grenzgängermodell vor allem auch für Familien erschwinglich. Denn, anders als in Deutschland, sind die Beiträge nicht von der Höhe Ihres Einkommens abhängig. In Kombination mit ausgewählten privaten Zusatzbausteinen aus Deutschland, sichern Sie sich beste Leistungen beim Arzt, Zahnarzt und im Krankenhaus, verlassen das gesetzliche Modell aber dennoch nicht. Das gibt Ihnen die nötige Planungssicherheit auch für die Zeit nach der Grenzgängertätigkeit.
Gesetzlicher Versicherungsschutz in der Schweiz und in Deutschland. Und das ab 2026 für 229,70 CHF Euro im Monat (ab 26 Jahre, ohne Unfall).
Sie können als Grenzgänger selbst entscheiden, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland behandeln lassen. Die versicherten Leistungen sind nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz geregelt.
Sie erhalten in der Schweiz die Leistungen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
In Deutschland erhalten Sie die Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), die gesetzliche Krankenversicherung Deutschland.
Das Grenzgängermodell bietet viele Vorteile, wirft aber auch Fragen auf.
Hier finden Sie kompakte Antworten zu Rückkehrmöglichkeiten, Leistungen und Entscheidungsgrundlagen.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich möglich. Sie hängt jedoch von verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen, der persönlichen Versicherungshistorie sowie vom Alter ab. Insbesondere ab Vollendung des 55. Lebensjahres bestehen gesetzliche Einschränkungen. Ob eine Rückkehr realistisch ist, muss daher immer individuell geprüft werden.
Seit dem 01.01.2026 gilt die neue Regelung des § 6 Abs. 3b SGB V.
Diese wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Personen, die zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren – also auch Personen, die über eine Schweizer Krankenversicherung oder eine andere ausländische Absicherung im Krankheitsfall verfügten – über Auslandsaufenthalte oder Beschäftigungen im Ausland gezielt wieder Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Danach kann eine Absicherung im Krankheitsfall im Ausland – beispielsweise über das Schweizer Krankenversicherungssystem im Rahmen des Grenzgängermodells – dazu führen, dass eine spätere Rückkehr in die GKV trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht ausgeschlossen bleibt.
Besonders relevant ist dies für Personen, die:
- das 55. Lebensjahr vollendet haben
- in den letzten fünf Jahren vor der Auslandsabsicherung nicht gesetzlich versichert waren
- überwiegend versicherungsfrei oder privat versichert waren
Die neue Regelung soll eine Umgehung der Altersgrenze verhindern.
Ja. Auch Versicherungen im Rahmen des EU/EFTA-Grenzgängermodells können unter die neue gesetzliche Regelung fallen.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine spätere Rückkehr ausgeschlossen ist. Entscheidend sind immer:
- Alter beim Wechsel
- Vorversicherungszeiten
- gesamte Versicherungshistorie
- persönliche Lebenssituation
Eine individuelle Prüfung ist daher besonders wichtig.
Für die meisten Grenzgänger bietet das Modell weiterhin erhebliche Vorteile.
Dazu gehören unter anderem:
- häufig deutlich günstigere Beiträge
- Beitrag unabhängig vom Einkommen
- Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland und der Schweiz
- stabile und kalkulierbare Leistungen
Ob das Modell langfristig sinnvoll ist, hängt jedoch von der persönlichen Lebensplanung und Versicherungssituation ab.
Ja. Über das Formular S072/S1 (E106) haben Grenzgänger grundsätzlich die Möglichkeit, medizinische Leistungen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland in Anspruch zu nehmen.
Dadurch entsteht eine hohe Flexibilität bei der Wahl von Ärzten, Kliniken und Behandlungsorten.
Ja, beide Systeme unterscheiden sich deutlich.
Das EU/EFTA-Modell basiert auf dem gesetzlichen Schweizer Krankenversicherungssystem und bietet standardisierte Leistungen mit einkommensunabhängigen Beiträgen.
Die private Krankenversicherung in Deutschland ermöglicht dagegen individuell wählbare Leistungsbausteine, unterliegt jedoch anderen Beitrags- und Zugangsvoraussetzungen.
Welche Lösung besser geeignet ist, hängt stark von Alter, Einkommen, Gesundheitszustand und langfristiger Planung ab.
Das Modell ist häufig interessant für:
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in der Schweiz
- Familien, die Wert auf kalkulierbare Beiträge legen
- Personen mit mittlerem bis höherem Einkommen
- Grenzgänger, die Behandlungsmöglichkeiten in beiden Ländern nutzen möchten
Die Wahl des passenden Krankenversicherungssystems beeinflusst oft langfristig:
- Beitragshöhe
- Leistungsumfang
- Wechselmöglichkeiten
- spätere Rückkehrmöglichkeiten in andere Versicherungssysteme
Deshalb prüfen wir vor jeder Empfehlung individuell, wie sich verschiedene Versicherungsmodelle langfristig auf Ihre persönliche Situation auswirken können.
Fordern Sie Ihr Angebot gleich an und erhalten Sie dazu weitere umfassende Informationen rund um das Arbeiten in der Schweiz.