Was passiert, wenn ich wieder in Deutschland als Arbeitnehmer arbeite?
Bei Rückkehr nach Deutschland hängt vieles von der versicherten Variante ab.
Sobald Sie im EU/EFTA-Modell versichert sind und Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden, unterliegen Sie nicht mehr der Schweizer Pflichtversicherung, außer Sie beziehen ausschließlich eine Schweizer Rente. Ihre Schweizer Krankenversicherung muss dann zum Zeitpunkt des Erwerbsendes gekündigt werden. Wenn Sie direkt Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind, bleiben Zusatzbausteine analog der GKV bestehen und können mit der üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden (je nach Baustein, ggf. Mindestlaufzeit bis zwei Jahre). Beim Wegzug in die Schweiz besteht eventuell die Möglichkeit, Bausteine umzuwandeln und mitzunehmen.
Wenn Sie privat versichert sind (PKV), können Sie diese Versicherung weiterhin nutzen, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
Versicherungspflicht in Deutschland tritt ein, wenn Ihr Einkommen aus Ihrer deutschen Tätigkeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Ab dem 1. Januar 2025 liegt diese Grenze bei 73.800 € pro Jahr. Für Bestandsfälle (privat versichert, Stand 2002) gilt eine besondere Grenze von 66.150 € pro Jahr. Ab 2026 ist eine Anhebung auf rund 77.400 € pro Jahr geplant.
Sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an – wir besprechen gern Ihre individuellen Optionen.
Die vorgenannten Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da die Gewährung von Arbeitslosengeld und auch die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Kranken- /Pflegeversicherung entscheidend von Ihrer individuellen Situation abhängig ist, kann für die hier aufgeführten Informationen keine Gewährleistung übernommen werden. Weitergehende Auskünfte sollten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei einer gesetzlichen Krankenkasse einholen. (Stand September 2025)